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14/03/2022
Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich kieferorthopädischer Leistungen und bieten unter anderem die Versorgung mit sog. Invisaling-Zahnschienen an; sie streiten um die Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Abwehr unberechtiger Schutzrechtsverwarnungen.
Die hessischen Richter bejahten einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, da die unberechtigte Abmahnung des Beklagten einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin darstelle.
Auch bei einer Werbeanzeige, die bei Google in einem vom generischen Suchergebnis abgetrennten Bereich angezeigt und mit „Anzeige" gekennzeichnet ist, kann ausnahmsweise ein Hinweis auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber erforderlich sein. Verfügt der Markeninhaber über ein Vertriebsnetz, zu dem die Beklagte durch eine Adwords-Anzeige Zugehörigkeit suggerieren könnte, gelte dies allerdings nur, wenn der Verkehr auch Kenntnis von einem derartigen Vertriebssystem hat.
Vorliegend beschränke sich die Anzeige auf eine allgemeine Bewerbung von „unsichtbaren Zahnspangen“, so dass eine Ausnahme von den Adwords-Grundsätzen ausscheide und es dabei bleibe, dass hier eine kennzeichenmäßige Benutzung nicht vorliegt.
08/03/2022
Ein Verkäufer haftet für wettbewerbswidrige Äußerungen, die in den Amazon-Produktbeschreibungen stehen, auch dann, wenn er sich an das Artikelangebot auf der amazon-Marketplace-Plattform lediglich angehängt hat.
Ein Händler, der auf einer Internet-Handelsplattform in seinem Namen ein Verkaufsangebot veröffentlichen lässt, obwohl er dessen inhaltliche Gestaltung nicht vollständig beherrscht, weil dem Plattformbetreiber die Änderung der beschreibenden Angaben vorbehalten ist, haftet für den infolge unzutreffender Angaben irreführenden Inhalt seines Angebots. Die Zurechnung der Gefahr, in dieser Konstellation für falsche Angaben Dritter zu haften, stellt keine völlig unvorhersehbare Rechtsfolge dar, weil sie gleichsam die Kehrseite der von den Händlern in Anspruch genommenen Vorteile einer internetbasierten, allgemein zugänglichen und eine weitgehende Preistransparenz vermittelnden Verkaufsplattform darstellt. Wenn es zur Wahrung der Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit des Produktangebots im Internetportal erforderlich ist, identische Produkte unter einer Identifikationsnummer aufzulisten, und Händler sich in diesem Zusammenhang einer inhaltlichen Einflussnahmemöglichkeit des Plattformbetreibers unterwerfen, müssen sie auch mit der hiermit potentiell verbundenen Verfälschung ihres Angebots rechnen.
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