Christian Hadeyer
EuGH: Verpflichtende Kennzeichnung von Lebensmittel, die aus von Israel besetzen Gebieten stammen
Der EuGH hat zu C-363/18 am 12.11.2019 im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens ausgesprochen, dass Verbraucher getäuscht werden können, wenn bei Lebensmittel als „Ursprungsland“ der Staat Israel angegeben wird, obwohl sie tatsächlich aus einem von Israel seit 1967 besetzen Gebiet (Westjordanland inklusive Ostjerusalem bzw den Golanhölen) stammen.
"Herkunftsort" eines Lebensmittels ist demnach nicht das "Ursprungsland", sondern ein bestimmtes geografisches Gebiet.
Zusätzlich muss auch angegeben werden, falls ein Lebensmittel aus einer "israelischen Siedlung" aus einer der genannten Gebiete stammt; dies deswegen, weil die Bereitstellung von Informationen es den Verbrauchern ermöglichen muss, unter Berücksichtigung von gesundheitsbezogenen, wirtschaftlichen, umweltbezogenen, sozialen und ethischen Erwägungen eine fundierte Wahl zu treffen; darunter fallen aber auch andere Erwägungen wie solche, die die Wahrung des Völkerrechts betreffen. Verbraucher berücksichtigen bei ihren Kaufentscheidungen möglicherweise Erwägungen im Zusammenhang damit, wenn Lebensmittel aus Siedlungen kommen, die unter Verstoß gegen die Regeln des humanitären Völkerrechts errichtet wurden.
Dass ein Lebensmittel aus einer unter Verstoß gegen die Regeln des humanitären Völkerrechts errichteten Siedlung kommt, kann ferner Gegenstand ethischer Erwägungen sein, die die Kaufentscheidung der Verbraucher beeinflussen können.
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