Intreuhand
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* Lohnverrechnung
* Unternehmensberatung
* Steuerberatung und Bilanzierung
12/03/2026
Steuertermine März 2026:
📌 USt, NoVA, WerbeAbg für Januar 2026:
Achtung, Unternehmer:innen! Die Umsatzsteuer (USt), Normverbrauchsabgabe (NoVA) und die Werbeabgabe für Januar 2026 stehen bis zum 16. März 2026 zur Zahlung an.
📌 L, DB, DZ, ÖGK, KommSt für Februar 2026:
Für die Lohnsteuer (L), Dienstgeberbeitrag (DB), Dienstgeberzuschlag (DZ), Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) und die Kommunalsteuer (KommSt) für Februar 2026 gilt ebenfalls der Zahlungstermin bis zum 16. März 2026.
16/12/2025
Die Bundesregierung hat bereits Anfang September angekündigt, den Investitionsfreibetrag im Zeitraum vom 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026 auf 20 % bzw. 22 % anzuheben. Nunmehr hat der Nationalrat am 15. Oktober 2025 diese befristete Erhöhung beschlossen.
Erhöhung des Investitionsfreibetrages im Nationalrat beschlossen Für welche Zeiträume gilt der erhöhte Investitionsfreibetrag?
13/12/2025
Klarstellungen zur Grenzgängerregelung im DBA-Deutschland
Im Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland findet sich eine Sonderregelung für die steuerliche Behandlung sogenannter Grenzgänger. Entsprechend der deutsch-österreichischen Grenzgängerregelung verbleibt das Besteuerungsrecht an den Arbeitnehmerbezügen beim Ansässigkeitsstaat (Wohnsitzstaat) des Steuerpflichtigen, wenn sich sowohl der Hauptwohnsitz des Grenzgängers als auch sein Arbeitsort im anderen Staat, an welchem der Grenzgänger üblicherweise tätig wird, sich jeweils in unmittelbarer Nähe der Grenze befinden. Im Rahmen zweier EAS-Auskünfte hat nun das österreichische BMF Klarstellungen zur Auslegung der deutsch-österreichischen Grenzgängerregelung getätigt. So ist nach Ansicht des BMF die Grenzgängereigenschaft für jedes Beschäftigungsverhältnis isoliert zu betrachten (EAS 3450). Zudem hat das BMF klargestellt, dass Tage, an denen der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber in Drittstaaten zur Arbeitsleistung entsandt wird, bei der Ermittlung der 45-Tage bzw. 20-%-Grenze zu berücksichtigen sind und dementsprechend als sogenannte "schädliche Nichtrückkehrtage“ gelten (EAS 3455).
30/11/2025
Wir wünschen Ihnen einen besinnlichen 1. Advent! 🕯️✨
Nutzen Sie die ruhigen Momente, um Kraft für den Jahresendspurt zu sammeln. Auch in steuerlicher Hinsicht unterstützen wir Sie dabei gerne!
22/11/2025
Klarstellungen des BMF zur Steuerfreiheit von Trinkgeldern
Aufgrund jüngst ergangener gerichtlicher Entscheidungen sowie zahlreicher damit einhergehender Auslegungsfragen, hat das BMF die Lohnsteuerrichtlinien in Bezug auf die Steuerfreiheit von Trinkgeldern überarbeitet und trifft Klarstellung zur Ortsüblichkeit und zu Verteilsystemen.
Ortsüblichkeit empfangener Trinkgelder:
Bei der Überprüfung der Ortsüblichkeit von Trinkgeldern ist nicht auf die Höhe des insgesamt hingegebenen Trinkgeldes abzustellen, sondern auf die Höhe des jedem einzelnen Arbeitnehmer tatsächlich zugeflossenen Trinkgeldes. Die Relation des betragsmäßigen Trinkgeldes zum Arbeitslohn des einzelnen Arbeitnehmers ist nicht maßgeblich.
Trinkgeldverteilsysteme:
Trinkgelder, die im Rahmen eines Trinkgeld-Verteilsystems (wie etwa Tronc-Systeme) gesammelt und nach einem im Vorhinein festgelegten Schlüssel, unabhängig davon, ob dieser mündlich oder schriftlich (z. B. im Dienstvertrag) vereinbart ist, an die Arbeitnehmer verteilt werden, fallen ebenfalls unter die Steuerbefreiung.
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